Verbot des Verbrennens im Freien
Im Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (BGBl. Nr. 405/1993) wurde eine Regelung über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen getroffen.
Sicherheitsvorkehrungen beim
Verbrennen im Freien
Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 25. Juni 1985, mit der die Verordnung über die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien geändert wird.
Niederösterreichische Landesregierung:
Blochberger
Landesrat
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und
Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400--0, wird verordnet:
Weiterlesen: Sicherheitsvorkerhungen beim Verbrennen im Freien
Feuerwehr Notruf 122
Seit 16. Dezember 2003 wird der Feuerwehr-Notruf 122 in die NÖ Landeswarnzentrale nach Tulln geleitet. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Notruf vom Gendarmerieposten Zwettl entgegengenommen.
Die einzige Ausnahme stellte die Katastralgemeinde Schönfeld dar. Da diese die Telefonvorwahl von Groß Siegharts besitzt, gelangten alle Notruf in den Bezirk Waidhofen/Thaya.
Aufgrund des computergestützten Einsatzleitsystems in der Landeswarnzentrale ist eine für den Schadensfall erforderliche Erstalarmierung noch rascher und gezielter durchzuführen.
Materialien zur Ausschmückung von Räumen
für Veranstaltungen oder Festlichkeiten
Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 18. Februar 1986 über Materialien zur Ausschmückung von Räumen
für Veranstaltungen oder Festlichkeiten
Niederösterreichische Landesregierung:
Blochberger
Landesrat
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400--0, wird
verordnet:
Kennzeichnung von Orten an denen Geräte und Mittel für die Bekämpfung von Bränden & Gefahren
Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 15. März 1977, mit der die Form von Hinweisschildern für die
Kennzeichnung von Orten festgelegt wird, an denen Geräte und Mittel
für die Brandbekämpfung und die Bekämpfung von örtlichen Gefahren
gelagert sind.
Niederösterreichische Landesregierung:
Bierbaum
Landesrat
Kennzeichnung von Hinweisschildern für die Lagerung von Flüssiggasbehältern in Baulichkeiten
Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 2. März 1976 über das Hinweisschild zur Kennzeichnung der
Lagerung von Flüssiggasbehältern innerhalb von Baulichkeiten
Niederösterreichische Landesregierung:
Bierbaum
Landesrat
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und
Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400--0, wird verordnet: