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Sicherheitsvorkehrungen beim
Verbrennen im Freien
 

Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 25. Juni 1985, mit der die Verordnung über die erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien geändert wird.
Niederösterreichische Landesregierung:
Blochberger
Landesrat
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und
Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400--0, wird verordnet:

 

§ 1 Voraussetzungen
Im Freien dürfen nur verbrannt werden
pflanzliche Abfälle,
unter Aufsicht mindestens einer hiefür körperlich und geistig
geeigneten Person, die sich in unmittelbarer Nähe aufzuhalten und den
Verbrennungsvorgang dauernd zu beobachten hat,
wenn während des Verbrennens Löschgeräte (Feuerpatschen, Schaufeln
etc.) gebrauchsfertig bereitgehalten werden,
bei Tageslicht (also so zeitgerecht, daß der Verbrennungsvorgang vor
Einbruch der Dunkelheit beendet ist).

§ 2 Verbrennen auf Feldern
(1) Die Abbrandfläche darf eine Breite von 60 m nicht überschreiten.
Jede Abbrandfläche ist vor dem Abbrennen mit einem Wundstreifen von
mindestens vier Metern Breite lückenlos zu umfassen. Gegenüber
angrenzenden Baulichkeiten und schutzbedürftigen Kulturen ist ein
Abbrennen nur zulässig, wenn Windstille herrscht oder der Wind aus
der Richtung der Baulichkeit oder schutzbedürftigen Kultur kommt und
zur Abbrandfläche folgende Abstände eingehalten werden:
Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern mindestens 30 m; gegenüber
Windschutzstreifen, Bäumen, Wein- und Obstgärten, mindestens 15 m;
gegenüber Kulturen, die eine Wuchshöhe von einem Meter überschreiten
(z. B. Mais, Tabak, Sonnenblumen) mindestens 10 m und gegenüber
sonstigen noch in Vegetation befindlichen Kulturen (z. B. Rüben,
Kartoffeln) mindestens 5 Meter.
(2) Wenn es aus Gründen der Brandverhütung und Brandbekämpfung
geboten ist, sind die Brandflächen durch weitere Wundstreifen zu
unterteilen.
(3) Befindet sich auf umliegenden Grundstücken im Abstand von weniger
als 30 m noch reifes Getreide, so ist ein Abbrennen nicht zulässig.
(4) Der Abbrand darf nur gegen die Windrichtung und nicht in Haufen
vorgenommen werden, die die Lademenge eines landwirtschaftlichen
Anhängers überschreiten.
(5) Das Abbrennen von Stroh darf nicht kreis- oder halbkreisförmig,
sondern nur in gerader Front erfolgen.

§ 3 Verbrennen in bebautem Gebiet
(1) Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist in bebautem Gebiet und in
Kleingartensiedlungen nur zulässig
wennn sie trocken sind
wenn sich das Feuer nicht ausbreiten kann (Wärmestrahlung, dürrer
Bewuchs, Funkenflug etc.)
die Abbrandfläche jeweils höchstens 5 m2 beträgt
Löschwasser bereitsteht (Behälter, betriebsbereiter Gartenschlauch).
(2) Mehrere zum Abbrand vorbereitete Haufen müssen einen Abstand von
5 m haben und dürfen nicht gleichzeitig entzündet werden.

§ 4 Brandverhütung
(1) Bei Sturm oder starkem Wind ist jedes Verbrennen zu unterlassen.
Die Bestimmungen des § 90 StVO 1960 bleiben hinsichtlich des
Verbrennens von pflanzlichen Abfällen neben Verkehrsflächen
unberührt.
(2) Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände
ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten.
(3) Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf
von der Aufsichtsperson (§ 1) erst dann verlassen werden, wenn das
Feuer und die Glutreste erloschen sind.
(4) Bei Gefahr der Ausbreitung des Abbrandes auf andere Grundstücke
ist sogleich die Feuerwehr zu alarmieren.

§ 5 Strafbestimmungen
Wer die in dieser Verordnung ausgewiesenen Sicherheitsvorkehrungen
vorsätzlich oder grobfahrlässig außer Acht läßt, begeht eine
Verwaltungsübertretung nach § 67 NÖ FGG.