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Verbot des Verbrennens im Freien


Im Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (BGBl. Nr. 405/1993) wurde eine Regelung über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen getroffen. 
 
 

1. Das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien wurde, abgesehen von Ausnahmen, verboten.

Ausnahmen:
Durch Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 8102/1-0, wurden folgende Ausnahmen zugelassen:

Stroh: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist erlaubt, wenn auf diesen Flächen im Rahmen des Herbstanbaues Raps oder Wintergetreide (Winterweizen, Winterroggen, Wintergerste oder Triticale) ausgesät werden sollen, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist.

Schädlingsbefallene Materialien: Das Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais ist erlaubt, wenn nachstehende Schädlinge oder Pilzkrankheiten epidemieartig auftreten: Getreidehalmwespe, Rote Weizengallmücke, Sattelmücke, Halmbruchkrankheiten, Schwarzbeinigkeit oder Septoria.

Ausgenommen ist auch das Verbrennen biogener Materialien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildungen von Zivilpersonen.
 
 
2. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen wurde in der Zeit vom 1. Mai bis 15. September verboten.

Ausgenommen sind
- Lagerfeuer, Grillfeuer und Feuer im Rahmen von
  Brauchtumsveranstaltungen
- Abfalmmen von bewachsenen und unbewachsenen Böden als   Maßnahme des Pflanzenschutzes
- Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des   Forstschutzes
- das punktuelle Verbrennen im Rahmen von Übungen des   Bundesheeres und der Feuerwehren, wie oben angeführt.
 
 
3. Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen wurde ganzjährig verboten.

Als Strafrahmen für Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz wurde eine Geldstrafe bis zu € 3.633,64 festgelegt.
 
 
4. Sicherheitsvorkehrungen

Für das Verbrennen gilt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6-1.
 
 
5. Smogalarmgesetz

Die angeführten Ausnahmen gelten weiters nicht in einem Belastungsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 1 Smogalarmgesetz für die Dauer der Vorwarnstufe I und II sowie in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des Ozongesetzes für die Dauer der Vorwarnstufe und der Warnstufe I und II.