Kennzeichnung von Orten an denen Geräte und Mittel für die Bekämpfung von Bränden & Gefahren
Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 15. März 1977, mit der die Form von Hinweisschildern für die
Kennzeichnung von Orten festgelegt wird, an denen Geräte und Mittel
für die Brandbekämpfung und die Bekämpfung von örtlichen Gefahren
gelagert sind.
Niederösterreichische Landesregierung:
Bierbaum
Landesrat
Auf Grund der §§ 24 Abs. 4 und 31 Abs. 2 des Gesetzes über die
Feuerpolizei, örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen, LGBl. 4400--0, wird erordnet:
Die gemäß § 24 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung hat durch ein Hinweisschild nach Maßgabe der Anlage zu erfolgen.
Anlage
, a x b, c
Hinweisschild für fahrbare Geräte,
420 mm x 590 mm, 56 mm
Hinweisschild für tragbare Geräte und Mittel,
148 mm x 210 mm, 20 mm
Der Buchstabe "F" ist in schwarzer Farbe (RAL 9005) der Rand in roter
Farbe (RAL 3.000) und die Grundfläche in weißer Farbe (RAL 9010)
herzustellen. Die Herstellung des Schildes in rückstrahlender
Ausführung ist zulässig.