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Waldbrandgefahr WaldbrandverordnungDie Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat aufgrund der derzeitigen hohen Gefährdung der Wälder durch Waldbrände mit 23. April 2026 eine Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Zwettl erlassen.

 

Verordung der BH Zwettl (Quelle BH Zwettl)

Waldbrandverordnung 2026 der BH Zwettl

 

Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl hat am 23. April 2026 aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:


Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden:


§1

In den Waldgebieten des politischen Bezirks Zwettl sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.


§2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft.


§3
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.