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Materialien zum Ausschmücken von Räumen

Materialien zur Ausschmückung von Räumen
für Veranstaltungen oder Festlichkeiten

Verordnung der NÖ Landesregierung
vom 18. Februar 1986 über Materialien zur Ausschmückung von Räumen
für Veranstaltungen oder Festlichkeiten
Niederösterreichische Landesregierung:
Blochberger
Landesrat
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400--0, wird
verordnet:

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Verordnung gilt für alle Materialien zur Ausschmückung von
Räumen, in denen Veranstaltungen oder Festlichkeiten stattfinden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
öffentliche Gottesdienste,
Veranstaltungen oder Festlichkeiten in Schulen im Rahmen des
Unterrichtes,
Filmvorführungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060,
Veranstaltungen in Räumen, für welche eine
Betriebsstättenbewilligung gemäß § 15 des
NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, erteilt
wurde.

§ 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Leicht brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung rasch
weiterbrennt, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört wie z. B. Papier,
Stroh,
Holzwolle, Holz, Holzwerkstoffe sowie Vollpappe mit einer
geringeren Dicke als 2 mm und Polystyrol-Hartschaum ohne
Flammschutzbehandlung.
(2) Normal brennbar ist ein Material, das nach der Entzündung
weiterbrennt, auch wenn die Wärmezufuhr aufhört wie z. B. Holz,
Holzwerkstoffe,
Vollpappe mit einer Dicke von mehr als 2 mm und Polyvinylchlorid
(PVC), hart, weichmacherfrei.
(3) Tropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den
Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung
abtropft, ohne daß sich ein daruntergehaltenes Filterpapier
entzündet.
(4) Zündend-tropfend ist ein Material, das bei einer Prüfung nach den
Erfahrungen der technischen Wissenschaften nach der Beflammung
abtropft und dabei ein daruntergehaltenes Filterpapier entzündet.
(5) Als Materialien, welche beim Brand giftige Gase entwickeln,
gelten solche, welche unter erheblicher Qualmbildung abbrennen.
Als normal qualmend gelten Holz ohne Vorbehandlung, Holzwerkstoffe,
Polyäthylen und Polypropylen ohne Füllstoffe sowie Polyvinylchlorid
hart, weichmacherfrei.
Als stark qualmend gelten Naturkautschuk und Polystyrol-Hartschaum.
(6) Flammschutzbehandlung ist eine Oberflächenbehandlung, welche im
Brandfall das Entzünden der Stoffe erschweren oder die
Brandausbreitung verzögert (z. B. Imprägnieren).

§ 3 BEURTEILUNGSMERKMALE
Ob ein Material für die Ausschmückung verwendet werden kann, ist nach
folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
nach der Bauweise und Widmung der Räume
nach der Art der Veranstaltung
nach der Eigenschaft des Materials
nach der Art, wie das Material angebracht ist
ob eine Brandsicherheitswache beigestellt wird.

§ 4 VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN
(1) Zündend-tropfende oder stark qualmende
Materialien dürfen keinesfalls verwendet werden.
(2) Normal qualmende oder tropfende Materialien
dürfen nur dann verwendet werden, wenn eine Brandsicherheitswache
beigestellt wird oder wenn sie so angebracht werden, daß ihre
Entzündung ausgeschlossen ist.
(3) Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem
Fassungsraum von mehr als 50 Personen nur dann verwendet werden,
wenn die Räume für die betreffende Veranstaltung zugelassen sind
und die leicht brennbaren Materialien nur in einer Menge und einer
Oberflächenbeschaffenheit verwendet werden, welche eine Gefährdung
des Lebens und der Gesundheit von Personen im Brandfall
ausschließen.
(4) Leicht brennbare Materialien dürfen in Räumen mit einem
Fassungsraum von mehr als 120 Personen nur mit
Flammschutzbehandlung verwendet werden.
(5) Fahnen aus Textilien dürfen verwendet werden.
 

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